Allgemeine Verkauf- und Lieferbedingungen
A) Allgemeine Bestimmungen
I. Vertragsabschluß
1. Unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich
aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer
Waren und/oder Leistungen gelten diese als angenommen.
Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht
nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse sowie bei Vertragsabschluß getroffene
mündliche Vereinbarungen – insbesondere soweit sie von unseren Bedingungen abweichen –
werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
3. Diese Bedingungen gelten auch bei Verkäufen auf der Grundlage einer Handelsklausel,
insbesondere der lncoterms. Bei Verkäufen auf der Grundlage einer der Vertragsformeln der
lncoterms sind die lncoterms neuester Fassung maßgebend. Die Handelsklauseln gelten jedoch
nur insoweit, als in diesen Bedingungen oder in besonderen Vereinbarungen keine anderen
Regelungen getroffen sind.
4. Die einem Angebot beigefügten Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen etc., die Gewichtsund Maßangaben sowie Qualitäts- und Eigenschaftsbeschreibungen enthalten, sind nur
annähernd maßgebend und gelten als nicht zugesichert. Zugesichert im Sinne von § 459 Abs. 2
BGB sind nur diejenigen Eigenschaften, die ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind. Eine
Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich nur die nähere Warenbezeichnung und
begründet keine Zusicherung durch uns, es sei denn, daß eine Zusicherung ausdrücklich
vereinbart wurde.
5. An unseren Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns
Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen nur nach
unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden.
II. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung und Mehrwertsteuer,
soweit nichts anderes schriftlich angeboten oder vereinbart wird.
2. Falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind die Rechnungen innerhalb von 30
Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Sie werden grundsätzlich 30 Kalendertage nach
Rechnungsdatum fällig.
3. Werden vereinbarte Zahlungsziele nicht eingehalten, werden Zinsen gemäß den jeweiligen
Banksätzen für Überziehungskredite ab Fälligkeitsdatum berechnet, mindestens aber Zinsen in
Höhe von 10% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
4. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit sofort fällig, wenn die
Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder eine ungünstige Kreditauskunft über den
Käufer vorliegt. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen
Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder
wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen.
5. Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen,
auch soweit sie bedingt oder befristet sind.
B) Ausführung der Lieferungen
I. Lieferfristen, Liefertermine
1. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor
völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, der Eröffnung des Akkreditivs und
Beibringung etwa erforderlicher in- und ausländischer behördlicher Bescheinigungen.
Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk. Die
Lieferfristen und -termine verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers
– um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen
Abschlüssen uns gegenüber in Verzug ist.
2. Falls wir in Verzug geraten, kann der Käufer nach Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen
Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als
versandbereit gemeldet ist.
3. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen.
Der Käufer verpflichtet sich zur Abnahme innerhalb 12 Monate nach Fertigungsmeldung, falls
keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
II. Höhere Gewalt und sonstige Lieferbehinderungen
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und
einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für
eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.
Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren
oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche
Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (wie z.B. Feuer, Maschinenschaden,
Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderungen der Verkehrswege und zwar gleichgültig,
ob diese Umstände bei uns, bei dem Lieferwerk oder einem Unterlieferer eintreten.
III. Maße, Gewichte, Güten
1. Abweichungen von Maßen, Gewichten und Güten sind nach DIN-Vorschriften oder der
geltenden Übung zulässig.
2. Für die Abrechnung sind die in unseren Lieferscheinen angegebenen Gewichte, Mengen und
Stückzahlen maßgebend. Abweichungen des Liefergewichts, -menge und -stückzahlen sind
unverzüglich vorzubringen.
3. Von der Liefermenge darf bei Sonderanfertigungen bis zu +/– 10% abgewichen werden.
IV. Versand und Gefahrübergang
1. Wir bestimmen den Spediteur oder Frachtführer.
2. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit
Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei FrankoLieferungen, auf den Käufer über.
3. Handelsübliche Über- und Unterlängen sowie auch Teillieferungen sind zulässig.
4. Bei Transportschaden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den
zuständigen Stellen zu veranlassen und uns zu benachrichtigen.
5. Bei Abholung von nicht für das Bundesgebiet bestimmter Ware durch den Käufer oder seinen
Beauftragten hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis vorzulegen.
Andernfalls hat der Käufer uns einen Betrag in Höhe des jeweils für Inlandslieferungen
geltenden Umsatzsteuersatzes vom Rechnungsbetrag zu zahlen.
V. Mängel, Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware
Für Mängel der Ware einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften leisten wir nach
den folgenden Vorschriften Gewähr:
1. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens
des Werkes.
2. Mängelrügen des Käufers müssen unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort
schriftlich bei uns eingehen, berechtigen aber nicht zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge.
Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung sofort einzustellen.
3. Bei berechtigten unverzüglichen Mängelrügen nehmen wir mangelhafte Ware zurück und
liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware; stattdessen sind wir berechtigt den Minderwert zu
ersetzen oder nachzubessern.
4. Kommen wir der Ersatzlieferungspflicht schuldhaft nicht oder nicht vertragsgemäß nach, so
stehen dem Käufer die Rechte aus Abschn. BI.2 zu.
5. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§
438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffanspruch) und 634a
Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Die gesetzlichen Regelungen über
Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
6. Weitere Ansprüche sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind.
7. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer
Ware.
C) Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher
Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns, gleich aus welchem
Rechtsgrund, zustehen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen
geleistet werden.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950
BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. 1.
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht
gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im
Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen
verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt
der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder
der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich
für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der
Ziff. 1.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen
normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt,
daß er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und daß die Forderungen aus
der Weiterveräußerung gemäß den Ziffern 4-6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über
die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits
jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren
veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres
Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an
denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziff. 2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe
dieser Miteigentumsanteile.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder
Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrag Ziff. 4 und 5
entsprechend.
7. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß Ziff. 3 und 6 bis zu
unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in
keinem Falle befugt. Der Widerruf gilt als erfolgt bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder
Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens,
einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung. Dadurch eingehende, an uns
abgetretene Außenstände sind auf einem Sonderkonto mit der Bezeichnung ,,Außenstände der
Firma Elky Gesellschaft für technische Entwicklungen mbH, 63739 Aschaffenburg“ anzusammeln.
Die abgetretenen Außenstände sind uns unverzüglich mit Vor- und Zuname, Adresse und
Forderungshöhe der Drittschuldner bekanntzugeben und diese – sofern wir das nicht selbst tun –
von der erfolgten Abtretung zu unterrichten. Zugleich ist uns eine Aufstellung über unsere noch
beim Käufer vorhandenen Waren einzusenden.
8. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um
mehr als 25 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten
nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte
muß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
9. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die
Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem
Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart.
Ist hierbei die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur
Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
10. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach
Mahnung berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Käufer ist zur Herausgabe bzw.
gegebenenfalls Abtretung seiner Herausgabeansprüche gegen Dritte verpflichtet. Die Ausübung
dieser Rechte führt nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
D) Haftung
1. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten
getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche
(Schadenersatzansprüche) – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind, soweit rechtlich zulässig,
ausgeschlossen.
2. Auskünfte über Gebrauchs- und Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte, technische
Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich – auch in
Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter – und befreien den Käufer nicht von der eigenen Prüfung
unserer Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke. Schadenersatz wird nur im
Falle grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung unsererseits geleistet.
E) Sonstiges
I. Anzuwendendes Recht
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt nur das für die Rechtsbeziehungen
inländischer Parteien maßgebende Recht an unserem Sitz.
II. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkauf- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam werden, so bleiben diese Bedingungen im Übrigen voll wirksam.
III. Datenspeicherung
Der Käufer wird davon in Kenntnis gesetzt, daß wir die Daten des Käufers, soweit dies
geschäftsnotwendig ist, EDV-mäßig speichern und verarbeiten. Geschäftspartner innerhalb des
EWR erhalten dazu die beigefügte Information zur DS-GVO. Auf die Aufbewahrungspflicht von
Rechnungen lt. § 14 UstG wird hingewiesen.
IV. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Zahlungspflicht des Käufers ist 63739 Aschaffenburg, für alle sonstigen
vertraglichen Verpflichtungen der Ort des jeweiligen Lieferwerks oder
Auslieferungslagers.
Für Vollkaufleute im Sinne des HGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist 63739 Aschaffenburg Gerichtsstand.
Elky Gesellschaft für technische Entwicklungen mbH, Mai 201